
Planungshilfen > Klimagerechte Siedlungsplanung > Klimagerechte Baugebiete
Die Klimaschutznovelle des BauGB vom 30.07.2011 fordert die Bauleitplanung dazu auf, den Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels in der Stadtentwicklung zu fördern (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Bei der Entwicklung von Baugebieten ist der Bebauungsplan (B-Plan) das planungsrechtliche Instrument zur Umsetzung der Klimaschutznovelle, denn er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und bildet die Grundlage für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen in den Baugebieten (§ 8 Abs. 1 BauGB).
Der Bebauungsplan ist aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 BauGB). Er ist an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB), an die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes sowie an eine sonstige städtebaulichen Planung anzupassen (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB); auf Landesrecht beruhende Regelungen können als Festsetzungen aufgenommen werden (§ 9 Abs. 4 BauGB).
Ein klimagerechtes Baugebiet zeichnet sich aus:
- durch einen geringe zusätzliche Flächeninanspruchnahme,
- durch eine Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen und
- auf den Klimawandel ausgerichtete Planinhalte.
Eine geringe zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen entspricht der Bodenschutzklausel des BauGB (§ 1a Abs. 2 BauGB) und dient im Sinne des Klimaschutzes dem Ziel, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu sichern (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG). Ein klimagerechtes Baugebiet hat deswegen eine geringe Flächeninanspruchnahme für den Verkehr und eine hohe städtebauliche Dichte, die durch das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise bestimmt wird.
Schädlichen Umwelteinwirkungen sind zu verringern(§ 1 Abs. 1 BImSchG), weil Luftschadstoffe (insbesondere CO2) den Klimawandel auslösen und beschleunigen. Durch Immissionen werden u.a. der Mensch und die Atmosphäre beeinträchtigt (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Die Emission von Luftschadstoffen wird in einem klimagerechten Baugebiet durch den Einsatz von Nah- und Fernwärme, die aktive und passive Solarwärmenutzung und den Ausschluss luftverunreinigender Stoffe reduziert, denn in einem klimagerechten Baugebiet sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB). Außerdem wird der nichtmotorisierte Verkehr gestärkt, denn die städtebauliche Entwicklung eines klimagerechten Baugebiets ist auf eine Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichtet (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB).
Die Anpassung an die Folgen des Klimawandels zielt auf der Grundlage der Klimaschutzklausel des BauGB (§ 1a Abs. 5 BauGB) darauf ab, den negativen Auswirkungen des Klimawandels vorzubeugen. Die Sicherung eines kühlen Kleinklimas in Grün- und Freiräumen, in dem günstige lufthygienische und klimatische Verhältnisse vorliegen, schützt die Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Wärme) (§ 3 Abs.1 und 2 BImSchG). Überschwemmungen aufgrund von Starkregenereignissen wird durch eine Niederschlagsrückhaltung vorgebeugt, so dass die Sicherheit der Gebäude sowie der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gewährleistet ist (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).
Im Baugesetzbuch sind im § 9 die möglichen städtebaulichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgelistet. Neben den städtebaulichen Zielen, die mit den Festsetzungen verfolgt werden, können auch positive Auswirkungen auf Klima, Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels erreicht werden.
Auf den folgenden Seiten, die über den Reiter am linken Bildrand geöffnet werden können, sind Handlungsfelder zusammengestellt, die eine klimaschutz- und klimawandelgerechte Planung von Baugebieten fördern. Sie enthalten jeweils eine kurze Darstellung, welches Ziel einer klimagerechten Bauleitplanung mit dem Handlungsfeld verfolgt wird, wie sie umgesetzt werden können, welche städtebaulichen Festsetzungen und Maßnahmen sowie weiteren rechtlichen Grundlagen eine positive Wirkung zur Erfüllung des Ziels haben.
Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Bauleitpläne sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, zu berücksichtigen.
Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs sind unter besonderer Beachtung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen.
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.
Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu.