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Planungsleitsatz Innentwicklung in der Bauleitplanung
Innenentwicklungspotenziale
Mit dem Planungsleitsatz, dass städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll, hat der Gesetzgeber bewusst den Städten und Gemeinden eine neue Aufgabe ins Baugesetzbuch geschrieben. In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird deutlich darauf abgestellt, dass bei der Inanspruchnahme von Freiflächen durch Bauleitplanung Ermittlungen zu Innenentwicklungspotenzialen zugrunde zu legen sind, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zu zählen sind. Damit hat die Begründung eines Bebauungsplanes solche Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innentwicklung deutlich darzustellen. Dazu kommen nach Begründung des Gesetzentwurfs auch gemeindliche Flächenkataster oder ähnliches in Betracht. „Des Weiteren bietet sich eine valide Ermittlung des Neubaubedarfs, basierend auf aktuellen Prognosen der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung an.“[1]
Für die Planungspraxis zu empfehlen sind dazu:
- Integrierte Stadtentwicklungskonzepte mit einem Planungshorizont von 10-20 Jahren
- kommunale Wohnungsmarktanalysen und Wohnungsmarktkonzepte
- Gewerbeflächenanalysen und Prognosen zur Wirtschaftsentwicklung
- Leerstands-, Brachflächen- und Baulückenkataster
Flächensicherung
Angesichts anhaltenden Flächenverbrauchs wird dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen auch in der Konkretisierung Ausdruck verliehen. Bei der Naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB ist auch § 15 Abs. 3 des BNatSchG entsprechend anzuwenden, wonach bei Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichsmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange besonders Rücksicht zu nehmen ist. Nach § 15 Abs. 3 des BNatSchG ist dabei vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann. Nicht zuletzt auch um zu vermeiden, dass landwirtschaftliche Flächen mit hohem Aufwertungspotential aus der Nutzung herausgenommen werden.
Für die Planungspraxis zu empfehlen sind dazu:
- Planwerke, die die Potentiale für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen den Grundsätzen der Innenentwicklung und des Schutzes landwirtschaftlicher Flächen entsprechend fachlich ermitteln wie z.B. Landschaftsrahmenplan, Landschaftsplan, Grünordnungsplan
[1] BT-Drucksache 17/11468, „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“, S.16 f
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