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BauGB Innenentwicklungsnovelle 2013
Nach der Klimaschutznovelle des Baugesetzbuchs ist mittlerweile auch das „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) im Wesentlichen am 20. September 2013 in Kraft getreten. Abweichend davon sind die Änderungen der §§ 11, 124 und 242 sowie § 245a Abs. 2 BauGB bereits am 21. Juni 2013 in Kraft getreten. Die Änderungen der §§ 192 und 198 BauGB werden am 20. Dezember 2013 in Kraft treten.
Damit ist das Gesetzespaket komplettiert, mit dem Klimaschutz und Innenentwicklung stärker in der Siedlungsentwicklung berücksichtigt werden. Kernpunkt des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts ist eine Reduzierung der Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungszwecke.
Folgende Aspekte sind wichtige Änderungen der Gesetzesnovelle, die einer klimagerechten Siedlungsentwicklung dienen:
Stärkung der Innenentwicklung
Die städtebauliche Entwicklung soll vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen (§ 1 Abs. 5 Satz 3). Hiermit steigt die Bedeutung von Brachflächen, Baulücken und leerstehenden Gebäuden als Orte der Nachverdichtung.
Die Innenentwicklung wird auch dadurch unterstützt, dass die Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung von Gewerbe- oder Handwerksbetrieben sowie Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage im Innenbereich erleichtert wird (§ 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1). Die Gesetzesnovelle enthält hier explizit eine Erleichterung zugunsten von Wohnzwecken. Im Einzelfall kann die Umnutzung brach gefallener Gewerbebetriebe zu Wohnnutzung dem Einfügungserfordernis entsprechen.
Schutz des Außenbereiches
Die Siedlungserweiterung auf der grünen Wiese wird erschwert, da zukünftig eine Begründung notwendig ist, wenn Flächen aus der Landwirtschaft und Wald einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen (§ 1a Abs. 2 Satz 4). Im Rahmen der Begründung sollen auch die Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden.
Unter besonderen Umständen kann die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde nach § 15 Abs. 3 Satz 1 über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 auf Antrag der Gemeinde um höchstens ein weiteres Jahr ausgesetzt werden (§ 15 Abs. 3 Satz 4). Diese Gesetzesänderung greift beispielsweise auch, wenn ein Teilflächennutzungsplan für Windenergieanlagen (§ 5 Abs. 2b) erstellt wird.
Die Kapazität von privilegierten Biogasanlagen hat sich erneut geändert: Sie dürfen 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr nicht überschreiten. Für andere Anlagen gilt eine maximale Feuerungswärmeleistung von 2,0 Megawatt. (§ 35 Abs. 1 Nr. 6d)
Die Privilegierung von Tierhaltungsanlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung unterliegen, entfällt (§ 35 Abs. 1 Nr. 4). Dabei hat die UVP kumulierende Vorhaben (betrieblicher, baulicher Zusammenhang) gemeinsam zu prüfen. § 245a Abs. 3 und 4 enthalten dabei anzuwendende Überleitungsvorschriften.
Erweiterung des Katalogs der städtebaulichen Missstände im besonderen Städtebaurecht
Der energetische Zustand der Bebauung und der Versorgungseinrichtungen hat durch die Gesetzesnovelle an Bedeutung gewonnen.
Zum einen ist er als Kriterium für die Beurteilung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen neu hinzugekommen. Denn bei der Beurteilung, ob städtebauliche Missstände vorliegen, wird auch die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen berücksichtigt (§ 136 Abs. 3 Nr. 1h).
Zum anderen sind bei Erhaltungssatzungen auch energetische Belange zu berücksichtigen. So ist eine Genehmigung für die Änderung einer baulichen Anlage zu erteilen, wenn die Änderung der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient (§ 172 Abs. 4 Nr. 1a).