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Stärkung der Lufthygiene und klimatischen Funktionsfähigkeit
Eine Zunahme heißer Tage (> 30°C) und tropischer Nächte (> 20°C) ist eine Folge des Klimawandels. Hitze belastet (insbesondere in Kombination mit einer hohen Schadstoffbelastung der Luft) die menschliche Gesundheit und beeinträchtigt das Wohlbefinden.
Die klimatische Leistungs- und Funktionsfähigkeit (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) von Grün- und Freiräumen trägt zur Verringerung der Schadstoffbelastung der Luft bei (z.B. durch Frischluftentstehung und Lufttauschbahnen) und hat eine kühlende kleinklimatische Wirkung auf die direkte Umgebung. Kleinklimatisch bedeutsame Räume sind zu erhalten und zu schützen.
Das Kleinklima wird durch die Eigenschaften der Umgebung beeinflusst (z.B. Wärmeabgabe, Luftfeuchtigkeit). In der Nähe von versiegelten Oberflächen (z.B. Verkehrsflächen, Gebäude) ist die Luft häufig warm und trocken. Das hängt damit zusammen, dass mitunter schattenspendende Elemente fehlen, die Wärme von der Oberfläche zurückgestrahlt wird und aus dem Boden keine Feuchtigkeit verdunsten kann.
In der Nähe von Pflanzen ist die Luft hingegen merklich kühler. Das liegt daran, dass Pflanzen bei der Photosynthese Wasserdampf an die Umgebung abgegeben, weil das zur Photosynthese benötigte Kohlendioxid nur in gelöster Form aufgenommen werden kann. Außerdem verdunstet Wasser aus dem Boden, in dem die Pflanze wächst. Je nach Höhe und Breite der Pflanze befindet sich unter ihrer Krone ein schattiger Aufenthaltsbereich.
Auch Wasserflächen haben ein im Verhältnis zur Umgebung kühleres Kleinklima. Das hängt einerseits mit der Ufervegetation zusammen, andererseits mit einem langsameren Temperaturanstieg vom Wasser im Vergleich zur Luft.
Der Kühlungseffekt durch bewegtes Wasser (z.B. Wasserzerstäuber, Springbrunnen, Wasserfall) ist effektiver als durch stehende Wasserflächen, weil sich in der Luft zerstäubte Wassertropfen direkt auf der Haut absetzten.
Damit in Baugebieten ein kühlendes Kleinklima herrscht, sind Grün- und Freiräume zu erhalten und anzulegen. Auf der Grundlage folgender planungsrechtlicher Festsetzungen können Grün- und Freiflächen angelegt und somit das Kleinklima gestärkt werden.
Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu.
Kleinklima
Grün- und Freiräume sind Orte der Frischluftentstehung. Sie dienen aufgrund ihres kühlen Kleinklimas an heißen Tagen als Erholungsort und tragen dazu bei, dass das Baugebiet insgesamt nicht so stark aufheizt.
Grün- und Freiräume, die in einem Baugebiet festgesetzt werden können, sind beispielsweise:
- nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB)
- Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
- Sport- und Spielanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
- Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB),
- Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze sowie Friedhöfe (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
- Flächen für Landwirtschaft und Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB)
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
- Kinderspielplätze und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB)
- Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
- Ausgleichsflächen (§ 9 Abs. 1a BauGB)
- Wasserflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)
Über die Flächenfestsetzung hinaus kann das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern etc. sowie ihre Bindung und ihre Erhaltung im Bebauungsplan festgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b). In einem klimagerechten Baugebiet können hierdurch auch bereits vor der Bebauung vorhandene Pflanzen (z.B. große vitale Gehölze) geschützt werden. Außerdem können durch entsprechende textliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b) auch die Begrünung und die Art der Begrünung von Straßenräumen (z.B. Allee, Straßenbegleitgrün), Dächern und Fassaden (z.B. Gebäude, Nebenanlagen) des neuen Baugebiets festgesetzt werden.
Die Regelungen im Bebauungsplan für das Kleinklima werden über die Gestaltung öffentlicher Flächen (Grünflächenkonzept), das Verhältnis von Grün- und Freiflächen zu den Bauflächen und durch die Qualifizierung von Maßnahmen der Eingriffsregelung auf den Baugrundstücken (§ 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BNatSchG) erreicht.
Folgende Grundsätze können neben der Festsetzung von Grün- und Freiräumen dazu beitragen, ein gesundes Kleinklima im Baugebiet zu fördern:
- Erhalt von Luftauschbahnen (z.B. durch eine Höhenbegrenzung baulicher Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB oder durch eine zur Leitbahn parallele Bebauung beispielsweise unter zu Hilfenahme von Baulinien und Baugrenzen (§ 23 BauNOV))
- Verwendung heller Farben (z.B. Fassaden, Verkehrsflächen) mit geringer Wärmerückstrahlung
- Errichtung baulicher, schattenspendender Elemente
- Verwendung wasserdurchlässiger Baumaterialien (z.B. Sickerpflaster)
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Im Bebauungsplan können die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
Im Bebauungsplan können für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
Im Bebauungsplan können die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
Im Bebauungsplan können die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
Im Bebauungsplan können die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
Im Bebauungsplan können die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
Im Bebauungsplan können die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
Im Bebauungsplan können die Flächen für die Landwirtschaft und Wald aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
Im Bebauungsplan können die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
Im Bebauungsplan können die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
Im Bebauungsplan können die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
Im Bebauungsplan können für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.