
Planungshilfen > Klimagerechte Siedlungsplanung > Klimagerechte Baugebiete > Klimagerechte Mobilität
Klimagerechte Mobilität
In einem klimagerechten Baugebiets wird das Ziel einer geringen Flächeninanspruchnahme durch einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB) verfolgt, damit die klimatische Leistung- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) durch die Verkehrserschließung so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs sind unter besonderer Beachtung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB).
Treibhausgasemissionen beschleunigen den Klimawandel und eine hohe Schadstoffbelastung der Luft hat insbesondere im Zusammenhang mit der klimawandelbedingten Zunahme der Hitzebelastung negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (Hitzestress). In einem klimagerechten Baugebiet wird das Ziel verfolgt, den nicht motorisierten Verkehr zu stärken und damit verkehrsbedingte Emissionen zu vermindern.
Welche Maßnahmen und Festsetzungen behilflich sind, Verkehrsflächen auf ein verträgliches Minimum zu begrenzen und den nicht motorisierten Verkehr zu stärken, wird in den folgenden Absätzen vorgestellt.
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.
Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu.
Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs sind unter besonderer Beachtung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen
Verkehrsflächenreduktion
In der vorbereitenden Bauleitplanung für ein klimagerechtes Baugebiet wird, bei der Entscheidung über die räumliche Lage und Verteilung neuer Bauflächen im Gemeindegebiet auf eine räumliche Anbindung an die bestehenden Ortslagen geachtet. Dadurch werden weniger Flächen für den Anschluss des neuen Baugebiets an das vorhandene Straßennetz benötigt und die Stadt der kurzen Wege wird unterstützt.
In der verbindlichen Bauleitplanung werden die Flächen für die unterschiedlichen Verkehrsarten festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). Folgende Grundsätze können im Bebauungsplan berücksichtigt werden, um den Verkehrsflächenverbrauch möglichst gering zu halten:
- Begrenzung des Verkehrsflächenanteil für den motorisierten Individualverkehr (z.B. maximal 10 % für ein Baugebiet mit Wohnnutzung)
- Reduktion der Straßenbreite auf das für die Versorgungsfahrzeuge (Müllabfuhr, Feuerwehr etc.) notwendige Maß
- Maximal ein Stellplatz je Wohneinheit
- Abwicklung unterschiedliche Mobilitätsformen auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche
- Verwendung wasserdurchlässiger Baumaterialien für Verkehrsflächen mit geringem Nutzungsdruck und auf Flächen für den ruhenden Verkehr
Rechtliche Grundlagen
Im Bebauungsplan können die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden, aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
Stärkung des nicht motorisierten Verkehrs
Zufußgehen und Fahrradfahren werden innerhalb eines Baugebiets dadurch attraktiver, dass Verkehrsflächen eine hohe Aufenthaltsqualität besitzen. In Gebieten, in denen eine Wohnnutzung im Vordergrund steht, ist beispielsweise ihre Gestaltung als verkehrsberuhigter Bereich (§ 45 Abs. 1b Satz 2 StVO) möglich. Eine weitere Möglichkeit ist die Anlage von Abkürzungs- und Verbindungswegen, die ausschließlich vom Fahrrad- und Fußverkehr genutzt werden dürfen. Sie können dafür sorgen, dass Ziele mit dem Fahrrad oder zu Fuß schneller zu erreichen sind als mit dem Auto.
Eine wohnortnahe Versorgung (Stadt der kurzen Wege) stärkt den Fuß- und Radverkehr. Eine Nutzungsmischung von Wohnen, Arbeit, Schule, Versorgung etc. wird dadurch ermöglicht, dass unterschiedliche besondere Arten der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) in räumlicher Nähe zueinander festgesetzt werden.
Beispielsweise ist Wohnnutzung in Kleinsiedlungsgebieten, reine Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Kerngebieten zulässig. Je nach besonderer Art der baulichen Nutzung sind darüber hinaus (ausnahmsweise) Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerkbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen, (nicht störende) Gewerbebetriebe usw. zulässig (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 - 7 BauNVO).
Auch innerhalb eines Bebauungsplans können unterschiedliche Baugebiete festgesetzt werden (§ 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB), so dass unterschiedliche Arten der baulichen Nutzung nebeneinander zulässig sind. Innerhalb von Gebäuden kann die Nutzungen auch in den einzelnen Geschossen variieren (§ 9 Abs. 3 BauGB). Beispielsweise kann ein handwerklicher Betrieb oder Laden im Erdgeschoss eines Gebäudes und Wohnnutzung in der ersten und den folgenden Etagen vorgesehen sein.
Damit die Anwohnerinnen und Anwohner eines klimagerechten Baugebiets auf ein eigenes Auto bzw. einen Zweitwagen verzichten, können Stellplätze für Carsharingfahrzeuge vorgehalten werden. Carsharingfahrzeuge dürfen allerdings nicht ohne einen besonderen Gestattungsvertrag im öffentlich gewidmeten Straßenraum bereitgestellt werden. Carsharingstellplätze können als Flächen mit besonderem Nutzungszweck (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB), als Flächen, die mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises, belastet sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) oder als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) festgesetzt werden.
Im Bebauungsplan können die Art und das Maß der baulichen Nutzung aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
Im Bebauungsplan kann der besondere Nutzungszweck von Flächen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
Im Bebauungsplan können die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden, aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
Im Bebauungsplan können die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), besondere Wohngebiete (WB), Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK)
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.