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Klimagerechte Baugebiete

 

Energieeffiziente Gebäude


Treibhausgasemissionen beschleunigen den Klimawandel und eine hohe Schadstoffbelastung der Luft hat insbesondere im Zusammenhang mit einer klimawandelbedingten Zunahme der Hitzebelastung negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (Hitzestress). In einem klimagerechten Baugebiets wird darauf abgezielt, die Luftschadstoffemissionen der Wärme- und Stromversorgung zu mindern und die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu fördern (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB).

Die Kommune muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Strom und Wärme den Haushalten in ihrem Gemeindegebiet bereitgestellt werden können. Energie (z.B. Wärme, Strom) und Energieträger (z.B. Gas, Öl) gelangen konventionell über technische Infrastruktureinrichtungen (z.B. Strom- / Wärme- und Gasleitungen, Straßen für den Transport der Energieträger) zum Abnehmer (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB). Aus erneuerbaren Quellen stammende Energie kann auch auf einer dafür vorgesehenen Fläche im Baugebiet (z.B. BHKW) (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) oder gebäudebezogen (z.B. Photovoltaik) gewonnen werden. Ob diese Maßnahmen baurechtlich zulässig sind, hängt von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung des Baugebiets in Verbindung mit §§ 1 ff BauNVO ab.

 

Für eine optimale erneuerbare Energieversorgung des Baugebietes kann ein Energie- bzw. Klimaschutzkonzept aufgestellt werden, das Grundlagen für die Planung des Gebietes und die Abwägung von entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes liefert. Im Zuge der Überplanung des Gebietes ist das Ausmaß der Energienutzung zu ermitteln, um mit lokalen Energieversorgern eine energieeffiziente Versorgung des Baugebietes zu vereinbaren.

 

In klimagerechten Baugebieten werden Luftschadstoffemissionen dadurch reduziert, dass z.B. auf (fossile) Einzelfeuerungsanlagen verzichtet und ein Nah- bzw. Fernwärmenetz auf der Basis von  erneuerbaren Energien eingerichtet wird. Darüber hinaus ist in einem klimagerechten Baugebiet die Sonne durch aktive und passive Solarwärmenutzung in das Wärme- und Lichtkonzept der Gebäude einzubeziehen. Im besonderen, städtebaulich begründeten Einzelfall kann ein Verbot luftverunreinigender Stoffe (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB) festgesetzt werden.

Mit welchen Maßnahmen und Festsetzungen diese Ziele umgesetzt werden können, ist in den folgenden Abschnitten beschrieben.

 

Rechtliche Grundlagen

§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, zu berücksichtigen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB
Im Bebauungsplan können die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB
Im Bebauungsplan können Gründen die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen aus städtebaulichen festgesetzt werden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB
Im Bebauungsplan können Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, aus städtebaulichen festgesetzt werden.

 

Schadstoffvermeidung durch Nah- und Fernwärme


Der Vorteil eines Nah- oder Fernwärmenetzes (insbesondere wenn Kraft-Wärme-Kopplung oder erneuerbare Energien zur Wärmeproduktion hinzugezogen werden) liegt in einem geringeren Ausstoß luftverunreinigender Stoffe (z.B. CO2) gegenüber konventionellen Einzelfeuerungsanlagen. „Bei fossilen Brennstoffen kommt es zu einer Freisetzung von 227 Gramm CO2 pro kWh (Erdgas) bis hin zu 453 Gramm (Braunkohlenbriketts). Durchschnittlich führt Fernwärme in Deutschland pro kWh zu 258 Gramm CO2-Emissionen. Allerdings ist die Varianz zwischen verschiedenen Fernwärmesystemen je nach Verwendung der dort eingespeisten Energieträger hoch. Werden zum Beispiel 70 Prozent der Energie durch Kraft-Wärme-Koppelung erzeugt, sind es 217 Gramm, bei Fernwärmenetzen mit hohem Biomasseanteil sinkt der Emissionswert häufig deutlich unter 100 Gramm CO2 je kWh.“ (BMVBS (Hrsg.): CO2 Gebäudereport 2007: 22)

In einem klimagerechten Baugebiet können Versorgungsflächen für eine (dezentrale) Energieversorgung vorgesehen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB). Hierunter fallen auch mit regenerativen Energieträgen betriebene Blockheizkraftwerke für eine Nahwärmeversorgung. Die Versorgungsleitungen, die zu den einzelnen Wärmeabnehmern führen, können ebenfalls im Bebauungsplan festgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB). Führen die Leitungen über private Grundstücke sind sie mit Geh-/ Fahr- und Leitungsrechten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) für den Netzbetreiber auszustatten.

Die Gebäude, die in einem klimagerechten Baugebiet errichtet werden, sind mit baulichen und technischen Maßnahmen so auszuführen, dass sie an das Wärmenetz angeschlossen werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB).

Besonders gute Nah- bzw. Fernwärmeeignung haben Siedlungen mit einer hohen städtebaulichen Dichte, mit vielen Haushalten und / oder mit einem Wärmegroßabnehmer (z.B. Schule, Schwimmbad, Gewerbebetrieb). Eine hohe städtebauliche Dichte ist durch das Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und eine geschlossene Bauweise (9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zu erreichen. Für ein (dezentrales) Nahwärmenetze sind beispielsweise Reihenhaussiedlungen und Zeilenbebauung mittlerer Dichte besonders gut geeignet.

Damit ein Nah- bzw. Fernwärmenetz effizient betrieben werden kann, gibt es die Möglichkeit, einen Anschluss- und Benutzungszwang der Wohnhäuser an das Nah- / Fernwärmenetz zu erwirken (§ 16 EEWärmeG). Dafür sind Voraussetzungen durch die Gemeinde per Satzung auf der Grundlage von §§ 10 und 13 NKomVG zu schaffen. Liegen entsprechende gemeindliche Regelung zum Anschluss- und Benutzungszwang vor, sind sie nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen (§ 9 Abs. 6 BauGB).

Umgesetzt werden kann der Anschluss- und Benutzungszwang auch durch einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB.

 

Rechtliche Grundlagen

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Im Bebauungsplan können die Art und das Maß der baulichen Nutzung aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Im Bebauungsplan können die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB
Im Bebauungsplan können die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB
Im Bebauungsplan können die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Im Bebauungsplan können die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB
Im Bebauungsplan können Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden muss, aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
§ 9 Abs. 6 BauGB
Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
§ 16 EEWärmeG
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Nah- oder Fernwärmeversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
§ 10 NKomVG
Die Kommunen können ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. [...]
§ 13 NKomVG
Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung
1. für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss
a) an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung,
b) von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungsanlagen und
c) an ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen anordnen (Anschlusszwang) sowie
2. die Benutzung
a) der in Nummer 1 genannten Einrichtungen,
b) der öffentlichen Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie
c) der öffentlichen Schlachthöfe vorschreiben (Benutzungszwang),
wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen.
Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.

 

Aktive und passive Solarwärmenutzung


Um klimagerechte Baugebiete zu entwickeln, sind die Möglichkeiten der aktiven und passiven Solarwärmenutzung in die Planungsüberlegungen und den städtebaulichen Entwurf einzubeziehen. Dadurch können Emissionen von Luftschadstoffen im Haushalt (z.B. für Wärme- und Stromerzeugung) vermindert werden.

Um den Energieverbrauch eines Gebäudes zu reduzieren und Sonnenenergie zu gewinnen, ist in einem klimagerechten Baugebiet die Hauptfassade von Gebäuden nach Süden orientiert. Die Hauptfassade ist die längste Fassade eines Gebäudes, hinter der sich die am häufigsten genutzten Räume (z.B. Wohnräume) befinden. Ihr Fensterflächenanteil sollte aus klimatischer Sicht möglichst groß sein (70 %). Zum einen werden über die Fenster solare Wärmegewinne erzielt und zum anderen kann Tageslicht den Bedarf an künstlicher Beleuchtung reduzieren.

Damit einer Überhitzung der Innenräume vorgebeugt wird, kann durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) sowie durch Baulinien (§ 23 BauNVO) eine ausreichend große Raumtiefe gewährleistet werden. Wohnhäuser in einem Baugebiet sollten im Mittel weniger als 45° von der Südausrichtung abweichen, weil bis zu dieser Abweichung nur eine geringe Erhöhung des Heizwärmebedarfs (ca. 5 %) von Wohngebäuden verbunden ist. (EnergieAgentur.NRW (Hrsg.): 100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfahlen; 2011: 12) Durch die Ausrichtung der längsten Gebäudefassade nach Süden erzielen auch Solaranlagen den höchsten Wirkungsgrad.

Die Südorientierung der Hauptfassade wird durch die Festsetzung der Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke unterstützt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a). Durch entsprechende Baulinien und Baugrenzen (§ 23 BauNVO) wird die Position des Gebäudes auf dem Grundstück und somit die Stellung der baulichen Anlage (z.B. Firstrichtung) bestimmt.

 

Damit an einer Fassade solartechnische Anlagen angebracht werden, können für eine aktive Solarwärmenutzung über den Bebauungsplan in Kombination mit einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB verpflichtende Festsetzungen über bauliche und technische Maßnahmen hierzu getroffen werden, die über eine reine Angebotsplanung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB hinausgehen.

 

Bei der Baugebietsplanung ist zur Optimierung der solaren Orientierung eine Verschattung der wärmeaufnehmenden Fassade und der solartechnischen Anlagen zu vermeiden. Dies kann zum einen durch entsprechende Festsetzungen von nicht überbaubaren Flächen und Verkehrsflächen erfolgen, wobei in Nähe der Hauptfassade auf große Gehölze, die Schattenwurf hervorrufen, verzichtet wird. Beispielsweise kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass einzelne Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) nicht nahe der Südfassade eines Gebäudes angeordnet werden.

Zum anderen kann durch eine Höhenbegrenzung und einen festgesetzten Abstand zwischen den baulichen Anlagen eine Verschattung vermindert werden. Hierzu können das Maß (Länge, Breite, Höhe) der Gebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), die überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche sowie die Stellung der baulichen Anlagen festgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Außerdem können zur weiteren Vermeidung von Verschattung Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind sowie ihre Nutzung, festgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB).

 

Eine praktische Umsetzungshilfe, um einer Verschattung der Gebäude untereinander vorzubeugen, ist die Kontrolle des Verhältnisses zwischen Höhe und Abstand der Gebäude. Dabei darf der Abstand (A) der Verschattungskante von dem verschatteten Gebäude geteilt durch die Höhe (H) der Verschattungskante nicht kleiner als 2,7 sein (A/H ≥ 2,7). (vgl. EnergieAgentur.NRW (Hrsg.): 100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfahlen; 2011: 13).

Alternativ kann die Höhenfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Form einer Hüllkurve erfolgen. Die Hüllkurve verhindert in Verbindung mit einem festgesetzten Abstand zwischen den Gebäuden ebenfalls eine Verschattung durch benachbarte Gebäude. Die Hüllkurve setzt bei einem nach Süden orientierten Gebäude die zulässige Höhe an der Nord- und an der Südfassade mit einem unterschiedlichen Maß fest. Der Höhenunterschied zwischen der Süd- und der Nordfassade orientiert sich am Einfallswinkel der Sonne. Die maximal zulässige Höhe der Südfassade ist höher als die maximal zulässige Höhe der Nordfassade. Der Raum zwischen diesen Höhenangaben kann bebaut werden. Das Gebäude darf jedoch nicht über die Hüllkurve hinausreichen. (Im zero:e park der Stadt Hannover wurde das Prinzip der Hüllkurve angewandt.)

 

Rechtliche Grundlagen

§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB
Im Bebauungsplan können die Art und das Maß der baulichen Nutzung aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB
Im Bebauungsplan können die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
§ 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB
Im Bebauungsplan können vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
§ 9 Abs.1 Nr. 10 BauGB
Im Bebauungsplan können die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
§ 9 Abs.1 Nr. 23b BauGB
Im Bebauungsplan können Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
§ 9 Abs.1 Nr. 25 BauGB
Im Bebauungsplan können für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
§ 23 BauNVO
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

 

Ausschluss luftverunreinigender Stoffe


Eine weitere Möglichkeit, die heizwärmebedingten Luftschadstoffemissionen in einem Baugebiet zu reduzieren, ist die Festsetzung eines Gebiets, in dem zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bestimmte luftverunreinigende Stoffe aus besonderen städtebaulichen Gründen (Tallage o.ä.) nicht oder nur eingeschränkt verwendet werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB). Insbesondere Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe sind luftverunreinigende Stoffe, die zu einer Veränderung der natürlichen Luftzusammensetzung beitragen (§ 3 Abs. 4 BImSchG).

Das Verbrennungsverbot beschränkt die Verwendung bestimmter Heizstoffe (z.B. Kohle, Holz, Heizöl). Es stellt kein Verbot bestimmter Heizanlagen (z.B. Kamin und Kachelofen) dar.

Als Ersatz für die verbotenen Heizstoffe, kann eine Positivliste erstellt werden, die die im Baugebiet exklusiv zugelassenen Heizstoffe enthält.

In Gebieten, in denen bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur eingeschränkt verwendet werden dürfen, können sie durch erneuerbare Energieträger ersetzt werden. Hierzu können sowohl bauliche als auch technische Maßnahmen vorgeschrieben werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB).

 

Rechtliche Grundlagen

§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB
Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: Gebiete, in denen
a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b) bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.
§ 3 Abs. 4 BImSchG
Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

 
 
 
Eine Initiative des Niedersaechsischen Ministeriums fuer Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
 
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