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Klimagerechte Baugebiete

 

Städtebauliche Dichte


In einem klimagerechten Baugebiet wird das Ziel verfolgt, die Flächeninanspruchnahme durch einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB) gering zu halten, damit die klimatische Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) im Baugebiet durch die neue Bebauung so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

Derzeit liegt in der BRD der tägliche Flächenverbrauch für Siedlung und Verkehr bei ca. 100 ha. Die Bundesregierung fordert, diesen Wert bis zum Jahr 2020 auf maximal 30 ha pro Tag zu reduzieren. (Bundesregierung (Hrsg.); „Perspektiven für Deutschland; Unsere Strategie für eine nachhaltige Entwicklung“, Berlin, 2002: 189)

 

Um die Flächeninanspruchnahme für eine neue Bebauung gering zu halten, ist eine hohe städtebauliche Dichte anzustreben. Festsetzungen und Maßnahmen, mit denen dieses Ziel befördert werden kann, sind im Folgenden dargestellt.

 

Rechtliche Grundlagen
§ 1a Abs. 2 BauGB
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.
§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG
Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu.

 

Maß der baulichen Nutzung


Eine hohe städtebauliche Dichte wird durch die Anordnung der Gebäude auf den Baugrundstücken befördert. Dazu können Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 BauNVO) und zur Anordnung der Bebauung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BauNVO und § 23 Abs. 1 BauNVO) getroffen werden.

Da jeder Bebauungsplan eine individuelle Flächenausdehnung, Topographie und weitere lokale Besonderheiten aufweist, die bei der Planung berücksichtigt werden müssen, können keine allgemeingültigen Aussagen zum Maß der baulichen Nutzung formuliert werden. Im Sinn einer klimagerechten Bauleitplanung kann sich eine Kommune an folgenden Grundsätzen orientieren:

  • Einhalten einer Grundflächenzahl von 0,6 bis 0,8 GRZ
  • Kleine Grundstücksflächen, möglichst nicht größer als 400 m2 für Einfamilienhäuser
 

Rechtliche Grundlagen

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Im Bebauungsplan können die Art und das Maß der baulichen Nutzung aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Im Bebauungsplan können die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Im Bebauungsplan können für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
§ 16 Abs. 2 BauNVO
Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Geschoßfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, der Zahl der Vollgeschosse, der Höhe baulicher Anlagen.
§ 22 Abs. 1 BauNVO
Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
§ 23 Abs. 1 BauNVO
Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

 

Bauweise


Die Bauweise eines Gebäudes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 22 BauNVO hat Einfluss auf die städtebauliche Dichte. Für die Unterbringung einer bestimmten Geschossfläche ist bei einer offenen Bauweise (z.B. Einzelhäuser, Doppelhäuser) die Flächeninanspruchnahme häufig größer, als bei einer geschlossenen Bauweise, denn in der geschlossenen Bauweiser werden Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet.

 

Rechtliche Grundlagen

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Im Bebauungsplan können die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden.
§ 22 BauNVO
Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

 
 
 
Eine Initiative des Niedersaechsischen Ministeriums fuer Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
 
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