
Planungshilfen > Klimagerechte Siedlungsplanung > Klimagerechte Flächennutzung > Sicherung der klimatischen Leistungs- und Funktionsfähigkeit
Sicherung der klimatischen Leistungs- und Funktionsfähigkeit
Bei einer klimagerechten Flächennutzung wird die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gesichert (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG). Grün- und Freiflächen, die eine günstige lufthygienische und klimatische Wirkung haben, tragen zur Frisch- und Kaltluftentstehung bei und dienen als Luftaustauschbahnen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG).
Pflanzen tragen zur Frischluftentstehung bei, indem sie Luftverunreinigungen binden bzw. filtern. Beispielsweise wird CO2 während der Photosynthese in organischen Verbindungen (Laub, Holz, etc.) fixiert und Luftverunreinigen (z.B. Feinstaub) lagern sich auf der Lauboberfläche ab.
Grün- und Freiflächen mit hoher Vegetation tragen neben der nächtlichen Kaltluftentstehung, die sich ebenso auf Grün- und Freiflächen mit niedriger Vegetation vollzieht, auch zur Kaltluftentstehung am Tag bei. Das Luftvolumen, das sich unterhalb der Baumkronen befindet, ist vor Sonneneinstrahlung geschützt und wird deswegen nicht so stark aufgeheizt, wie das bodennahe Luftvolumen einer Fläche mit niedriger Vegetation.
In Luftaustauschbahnen wird Luft von einem Ort zum anderen transportiert, denn über den thermischen Kreislauf tauschen sich warme und kalte Luftmassen aus. Die aufgewärmte Luft aus den Siedlungsbereichen steigt nach oben und die kühle Luft der Grün- und Freiflächen sinkt nach unten. Aufgrund der Siedlungsstrukturen kann sich dieser Prozess jedoch nicht flächenhaft vollziehen, sondern ist auf Lufttauschbahnen beschränkt.
Um die klimatische Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts aufrecht zu halten, werden Grün- und Freiflächen gesichert, erweitert und neu angelegt.
Die Darstellungen des folgenden Abschnitts sind zur Sicherung von Grün- und Freiflächen und ihrer klimatischen Leistungen und Funktionen im FNP möglich.
Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu.
Grün- und Freiflächensicherung
- Grünflächen wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze oder Friedhöfe (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB)
- landwirtschaftlich genutzte und Waldflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 9a und b BauGB)
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB)
- Ausgleichsflächen (§ 5 Abs. 2a BauGB)
Im Flächennutzungsplan kann die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, dargestellt werden.
Im Flächennutzungsplan können die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge dargestellt werden
Im Flächennutzungsplan können die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe, dargestellt werden
Im Flächennutzungsplan können Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind, dargestellt werden
Im Flächennutzungsplan können die Flächen für die Landwirtschaft und Wald dargestellt werden.
Im Flächennutzungsplan können Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt werden.
Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.