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Klimagerechte Flächennutzung

 

Ausbau klimagerechter Mobilität


Bei einer klimagerechten Flächennutzung ist der (motorisierte) Verkehr zu vermeiden und zu verringern (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB).

Um dieses Ziel zu erreichen, werden Bauflächen an den Umweltverbund angeschlossen und intern durch den Umweltverbund erschlossen, denn die Struktur der städtebaulichen Entwicklung schafft die Voraussetzungen dafür, dass der öffentliche Personennahverkehr, Fahrrad- und Fußverkehr ausgebaut werden. Ein klimagerechtes Gemeindegebiet ist so gegliedert, dass vor allem Kurz- bis Mittelstrecken mit dem Fahrrad und zu Fuß zurückgelegt werden können und durch den ÖPNV eine optimale Erreichbarkeit sichergestellt ist.

Die räumliche Lage neuer Bauflächen ist darauf ausgerichtet, dass sie an den Umweltverbund angeschlossen sind.

 

Rechtliche Grundlagen
§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB
Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs sind unter besonderer Beachtung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen

 

Anschluss von Bauflächen an den Umweltverbund


Die zukünftige städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde stellt die Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde dar (§ 5 Abs. 1 BauGB). Hierunter fällt auch die Flächenbevorratung für neue Baugebiete.

Bei der Ausweisung neuer Bauflächen im Gemeindegebiet ist darauf zu achten, dass ein fußläufiger Anschluss an ein kurzzeitig getaktetes ÖPNV-Netz vorhanden und eine räumliche Verknüpfung zwischen Wohnen, Arbeit/Schule, Versorgung, Dienstleistungen, Freizeit und Erholung etc. sichergestellt ist (Stadt der kurzen Wege).

Diese Maßnahmen tragen dazu bei, dass der Umweltverbund an Attraktivität gewinnt und die Abhängigkeit vom motorisierten Individualverkehr abnimmt.

 

Über die Bauleitplanung hinaus ergibt sich für die Gemeinden ein erweiterter Handlungsspielraum für eine klimagerechte Flächenentwicklung, indem der Aspekt Mobilität in einem integrierten klimaoptimierten Verkehrsentwicklungsplan umfassend erarbeitet und mit der Siedlungsentwicklung abgestimmt wird.

 

Rechtliche Grundlagen

§ 5 Abs. 1 BauGB
Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

 
 
 
Eine Initiative des Niedersaechsischen Ministeriums fuer Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
 
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