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Klimagerechte Flächennutzung

 

Nutzung erneuerbarer Energien


Bei einer klimagerechten Flächennutzung wird die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie berücksichtigt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB). Durch die Aufstellung oder Änderung von Flächennutzungsplänen sowie ggf. durch die Ausweisung von Teilflächennutzungsplänen wird die Gewinnung erneuerbarer Energien im Gemeindegebiet vorbereitet. Sie können gezielt für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme sowie die Nutzung von Windenergie und Biomasse aufgestellt werden (§ 5 Abs. 2b BauGB).

Um diese Ziele zu erreichen, werden Anlagenstandorte für erneuerbare Energien gesichert.

Die Darstellung von Anlagen zur erneuerbaren Energiegewinnung kann in den FNP aufgenommen werden.

 

Rechtliche Grundlagen
§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, zu berücksichtigen.
§ 5 Abs. 2b BauGB
Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

 

Flächenvorsorge für erneuerbare Energieanlagen


Im Flächennutzungsplan können Versorgungsanlagen sowie Einrichtungen zur Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung erneuerbarer Energien (§ 5 Abs. 2 Nr. 2b BauGB) mit dem Planzeichen “EE“ (Erneuerbare Energien) (Anlage Nr. 7 PlanZV) dargestellt werden.

Da es sich bei EE-Anlagen um Gewerbebetriebe handelt sind sie im beplanten Innenbereich in Wohnbauflächen (außer in reinen Wohngebieten (vgl. § 3 BauNVO)) und in gemischten Bauflächen zulässig, soweit das Wohnen durch den Anlagenbetrieb nicht gestört wird. Eine EE-Anlage kann auch in einer gewerblichen Bauflächen oder in einer Sonderbauflächen, die für die Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie (§ 11 Abs. 2 BauNVO), geplant ist, vorgesehen werden.

Im Außenbereich sind Anlagen zur Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität, Gas und Wärme (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) z.B. aus Wind- und Wasserenergieanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) privilegiert zulässig. Biomasseanlagen hingegen sind nur im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb und einer Feuerungswärmeleistung von max. 2,0 Megawatt sowie Kapazität von max. 2,3 Mio. Normkubikmeter im Außenbereich privilegiert zulässig (§ 35 Abs. 1 Nr. 6b, d BauGB). Die genannten Anlagen zur regenerativen Energiegewinnung können ebenfalls als EE-Anlage im FNP dargestellt werden.

 

Ein gemeindliches Klimaschutzprogramm kann zur Ausweisung der Versorgungsanlagen hinzugezogen werden. Beispiele für Kommunale Klimaschutz Aktionsprogramme der Region Hannover finden Sie hier...

 

Rechtliche Grundlagen
§ 5 Abs. 2 Nr. 2b BauGB
Im Flächennutzungsplan kann die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, dargestellt werden.
Anlage Nr. 7 PlanZV
Planzeichen “EE“ für Versorgungsanlagenflächen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken
§ 3 BauNVO
Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
Zulässig sind Wohngebäude.
Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
§ 11 Abs. 2 BauNVO
Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hochschulgebiete, Klinikgebiete, Hafengebiete, Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.

 
 
 
Eine Initiative des Niedersaechsischen Ministeriums fuer Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
 
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