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Räumliche Lage und Verteilung neuer Bauflächen
Bei einer klimagerechten Flächennutzung werden neue Bauflächen dahingehend ausgewiesen, dass die Flächeninanspruchnahme (§ 1a Abs. 2 BauGB) und der Energieverbrauch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) der Bebauung gering sind. Außerdem werden günstige lufthygienische und klimatische Verhältnisse (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) gesichert und ausgebaut.
Um diese Ziele zu erreichen, werden die Innenentwicklung der Gemeinde gestärkt, der Energieverbrauch durch den Gebäudebetrieb (Heizwärme, Beleuchtung) reduziert und die Allgemeinheit sowie Personengruppen, die besonders empfindlich auf bioklimatische Belastungen reagieren, geschützt.
Darstellungsmöglichkeiten, mit denen diese Ziele bei der Ausweisung neuer Bauflächen befördert werden können, werden in den folgenden Abschnitten beschrieben.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, zu berücksichtigen.
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen.
Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu.
Stärkung der Innenentwicklung
Bei einer klimagerechten Flächennutzung wird die Innenentwicklung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gegenüber der Außenentwicklung bevorzugt. Vor einer Neuausweisung von neuen Bauflächen ist die Möglichkeit der Nachverdichtung im Gemeindegebiet zu überprüfen. Das schließt auch die Wiedernutzbarmachung von gewerblichen und anderen Brachflächen oder leer stehenden Gebäuden und Anlagen mittels Revitalisierung und Konversion mit ein.
Kompakte Siedlungsstrukturen und die Reduzierung der Stadtumlandwanderung steigern außerdem die Effektivität von Infrastrukturnetzen (z.B. Energie- und Verkehrsnetze). Auf den Bau neuer Leitungen, Straßen etc. in den Randbereich der Siedlung kann verzichtet werden und die bestehenden Leitungen, Straßen und ÖPNV-Linien erzielen eine höhere Auslastung. Hinzu kommt, dass auf eine Darstellung von neuen Verkehrsflächen, die dem überörtlichen Verkehr und den örtlichen Hauptverkehrszügen dienen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), verzichtet werden kann.
Nicht zuletzt hemmt die Umwandlung von derzeit land- oder forstwirtschaftlich genutzten oder sonstigen Grün- und Freiflächen zu Bauflächen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts auf besagten Flächen.
Ein gemeindliches Baulücken- oder Brachenkataster ist ein hilfreiches Instrument zur Unterstützung der Innenentwicklung. Beispielsweise hat die Stadt Wunstorf ein Baulückenkataster eingerichtet, dass Baulücken und deutlich unter der vorgesehenen städtebaulichen Dichte bebaute Grundstücke enthält.
Bei der Neuausweisung von Bauflächen stehen sich häufig die Ziele, eine kompakte Siedlungsstruktur zu schaffen und die klimatischen Ausgleichsfunktionen der betroffenen Fläche zu erhalten, gegenüber. Ein klimatologisches Gutachten, das u.a. die Frischluftentstehung und die Lufttauschbahnen berücksichtigt, kann bei der Abwägung der gemeindlichen Flächenentwicklung helfen.
Rechtliche Grundlagen
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen.
Im Flächennutzungsplan können die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge dargestellt werden
Reduzierung des Energieverbrauchs der Bebauung
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und die Anforderungen an kostensparendes Bauen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) – worin auch die Betriebskosten z.B. für Heizenergie und Beleuchtung enthalten sind – zu beachten.
Besondere lokale oder naturräumliche Gegebenheiten, die am Standort einer Baufläche vorliegen, können zu einem erhöhten Energieverbrauch der dort errichteten Gebäude führen. Hierzu zählen zum einen exponierte Lagen (z.B. auf Bergkuppen, an Gewässerufern) oder Schneisen (z.B. Lufttauschbahnen). Regelmäßige Winde kühlen eine in exponierten Lagen oder in Schneisen errichtete Bebauung besonders stark aus und der Energiebedarf für Raumwärme steigt entsprechend.
In besonders schattigen Lagen (z.B. an Nordhängen, in Tälern) fehlt der natürliche solare Wärme- und Tageslichteintrag mit der Folge eines erhöhten Heizwärmebedarfs und Stromverbrauchs für die künstliche Beleuchtung.
Rechtliche Grundlagen
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen.
Besonderer Schutz bioklimatisch empfindlicher Personengruppen
Personengruppen, die eine besonders hohe Empfindlichkeit gegenüber bioklimatischen Veränderungen aufweisen, sind Kinder, Alte und kranke Menschen. Das Bioklima setzt sich aus lufthygienischen und klimatischen Verhältnissen zusammen, die auf den Menschen Wirken. Insbesondere die klimatischen Verhältnisse werden sich als Folge des Klimawandels verschlechtern (z.B. Hitzeperioden). Empfindliche Personengruppen halten sich insbesondere in Gebäuden und Einrichtungen sozialer und gesundheitlicher Zwecke, Schulen, Spielanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2a BauGB) etc. auf.
Besonders sensible Nutzungsbereiche sollten deswegen als solche identifiziert werden und können mit einem Hinweis im Flächennutzungsplan gekennzeichnet werden. Diese Flächen sollten von naturnah gestalteten Grün- und Freiräumen mit vitaler Vegetation durchzogen oder umschlossen sein, beispielsweise:
- Grünflächen wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze oder Friedhöfe (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB)
- landwirtschaftlich genutzte und Waldflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 9a und b BauGB)
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB)
- Ausgleichsflächen (§ 5 Abs. 2a BauGB)
Rechtliche Grundlagen
Im Flächennutzungsplan können die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen, dargestellt werden.
Im Flächennutzungsplan können die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe, dargestellt werden
Im Flächennutzungsplan können die Flächen für die Landwirtschaft und Wald dargestellt werden.
Im Flächennutzungsplan können Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt werden.
Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.