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Planungsrechtliche Instrumente

 

Planungshilfen > Planungsrechtliche Instrumente > BauGB Klimaschutznovelle 2011


BauGB Klimaschutznovelle 2011


Am 30. Juli 2011 trat das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ (BauGB-Klimaschutznovelle) in Kraft. Welche Bedeutung hat die Neuerung für den Klimaschutz in der Siedlungsentwicklung?

 

Bisher sollte die Bauleitplanung dazu beitragen eine menschenwürdige Umwelt auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu sichern (§ 1 Abs. 5 Satz 2). Aufgrund der Situation des Weltklimas wird zunehmend deutlich, dass Klimaschutz und -anpassung an den Klimawandel eine dauerhafte Zukunftsaufgabe der Städte und Gemeinden sein werden. In der Gesetzesnovelle wurde deswegen zur Konkretisierung des Klimaschutzzieles festgelegt, dass Bauleitpläne „dem Klimaschutz und der Klimaanpassung“ (§ 1 Abs. 5 Satz 2) Rechung tragen sollen. Es wird zusätzlich an mehreren Stellen (§ 1a, § 5, § 171a) darauf hingewesen, dass verstärkt dem Klimawandel entgegengewirkt und die Bodennutzung an den Klimawandel angepasst werden soll.

 

Das Gesetz soll in höherem Maße als bisher zum städtebaulichen Klimaschutz beitragen. Es werden Voraussetzungen geschaffen, die Errichtung von Anlagen und Einrichtungen, mit denen dem Klimawandel entgegengewirkt bzw. eine Anpassung an den Klimawandel erreicht werden kann, planungsrechtlich zu erleichtern. Dies gilt ganz besonders bei der Gewinnung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung (§ 9, § 11, § 148). Sonderregelungen für die Windenergienutzung werden eingefügt und die Nutzung insbesondere von Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden im Außenbereich wird erleichtert.

 

Neben der Konkretisierung der Festsetzungsmöglichkeiten wirkt sich die Zielsetzung, den Klimaschutz und die Klimaanpassung zu fördern, auch auf im Außenbereich privilegierte Vorhaben aus.

 

Erstens sind nunmehr Biomasseanlagen mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung von 2,0 MW und maximal 2,3 Mio. Normkubikmeter Biogas pro Jahr privilegiert zulässig (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c). Bisher genossen Biomasseanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von maximal 0,5 MW eine Privilegierung. Trotz der Erhöhung um 1,5 MW führt die BauGB Novelle nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der Leistung privilegierter Biomasseanlagen.

 

Zweitens sind Anlagen zur Nutzung von Solarenergie an und auf Dach- und Außenwandflächen im Außenbereich privilegiert zulässig (§ 35 Abs. 1 Nr. 8), sofern die Gebäude zulässigerweise genutzt werden und die Anlagen sich dem Gebäude baulich unterordnen. Ob die Energie vor Ort verbraucht wird, vollständig oder teilweise ins öffentliche Netz eingespeist wird, ist für die Privilegierung nicht relevant. Aus der Privilegierung ergibt sich eine Stärkung für die Gewinnung von Wärme aus Solarthermieanlagen und Strom aus Photovoltaikanlagen.

 

In der BauGB Novelle 2011 sind darüber hinaus die §§ 248 und 249 neu hinzugekommen. Sie beinhalten eine Sonderregelungen zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie (§ 248) und eine Sonderregelungen zur Windenergie in der Bauleitplanung (§ 249).

 

§ 248 gestattet eine geringfügige Abweichung des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche von bestehenden Gebäuden, wenn an ihnen nachträglich Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie ergriffen werden. Beispielsweise betrifft dies eine nachträgliche Wärmedämmung oder das Anbringen von Solaranlagen zur Strom- oder Wärmeerzeugung an Dach- und Außenwänden.

 

§ 249 gibt den bisher fehlenden gesetzlichen Rahmen für das Repowering von Windenergieanlagen. Repowering bedeutet, dass leistungsschwacher Altanlagen durch neue, leistungsstärkere Windenergieanlagen ersetzt werden und ggf. eine Ballung in Windparks an Stelle der Einzelstellung erfolgt. Mit der Gesetzesänderung ist sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich eine Sonderregelung geschaffen worden, Bauleitpläne zu ändern oder zu ergänzen. Außerdem kann geregelt werden, dass Windenergieanlagen, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, erst zulässig sind, wenn andere im Bebauungsplan festgesetzte Windenergieanlagen stillgelegt oder zurückgebaut werden.

 
 
Eine Initiative des Niedersaechsischen Ministeriums fuer Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
 
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