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Planungsrechtliche Instrumente

 

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Städtebaulicher Vertrag


Die Aufgaben des Klimaschutzes werden – im Neubau ebenso wie im Bestand – das Baugeschehen der nächsten Jahre prägen. Von Städtebau und Stadtentwicklung sind dabei Aufgaben der Vorbereitung, Begleitung und Sanierung zu erwarten. Dies wird in der Praxis in aller Regel vorrangig über konsensuale Verfahrensweisen umgesetzt werden, also durch Maßnahmen der Eigentümer und sonstige Maßnahmeträger. Zur Abstimmung mit den kommunalen Vorhaben wird dies vertragliche Absprachen und Vereinbarungen erfordern. Städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB stellen für diese notwendigen Absprache eine Sonderform der öffentlich-rechtlichen Verträge dar. Sie dienen explizit der Umsetzung städtebaulicher Aufgaben, d.h. auch für sie ist ein besonderer städtebaulicher Zusammenhang erforderlich. Er muss sich aus den beabsichtigten städtebaulichen Planungen ergeben und mit ihnen im Zusammenhang stehen.  

Ob damit auch klimaschutzbezogene Aufgaben zum Gegenstand städtebaulicher Verträge gemacht werden können, erläutert der § 11 BauGB. In § 11 Abs. 1 Satz 1 heißt es: „Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen.“ Und das Gesetz schließt daran in einem zweiten Satz an mit einem beispielhaften, also gerade nicht abschließenden Katalog von möglichen Gegenständen städtebaulicher Verträge. Dies sind z.B.:

  • die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB),
  • die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Abs. 3 (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB),
  • die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB),
  • die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB),
  • entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Nutzung Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung (§ 11 Abs. 1 Nr. 4).

Die Gemeinde darf die Wahrnehmung eines rechtmäßigen öffentlichen Interesses auch mit städtebaulichen Verträgen abwickeln, wenn ihr „diese dafür am besten geeignet erscheinen und keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen“. Beim Klimaschutz bedeutet das, dass städtebauliche Verträge grundsätzlich in Betracht kommen, soweit ein „bodenrechtlicher Bezug“ vorliegt.

Über die Städtebaulichen Verträge gem. § 11 BauGB hinaus lassen sich aber auch bei der Veräußerung von städtischen Grundstücken zwischen Kommune und Grundstückseigentümern weitergehende Vereinbarungen treffen, die klimaschutzwirksame Bestimmungen enthalten (s. Praxisbeispiele: Null-Emissionssiedlung „In der Rehre“ - Hannover).

 
 
Eine Initiative des Niedersaechsischen Ministeriums fuer Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
 
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