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Flächennutzungsplan
Das Instrument der vorbereitenden Steuerung der Flächennutzung ist der Flächennutzungsplan. Die im Flächennutzungsplan gem. § 5 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 BauGB zulässigen Darstellungen können in vielfacher Hinsicht dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienen. Sie können dann angewendet werden, wenn sie der bodenrechtlichen und städtebaulichen Ordnung des Gemeindegebietes dienen.
Ziel einer nachhaltigen und klimafreundlichen Siedlungsentwicklung sollte es sein, die Inanspruchnahme neuer Flächen so weit wie möglich zu reduzieren sowie kompakte Siedlungsstrukturen und die Innenentwicklung der Städte zu fördern. (§ 1a Abs. 2 und § 13a BauGB) Im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung hat die Wiedernutzung städtebaulicher Brachen und leer stehender Gebäude Vorrang vor der Ausweisung neuer Flächen. (ebd.)
Um diese Ziele zu erreichen, kann im Rahmen der Anpassung und Neuaufstellung von Flächennutzungsplänen der Schwerpunkt der gemeindlichen Flächenentwicklung auf eine verkehrsreduzierende und ressourcenschonende Siedlungsstruktur ausgelegt werden.
Nach dem Grundsatz der dezentralen Konzentration ist die Siedlungsflächenentwicklung auf die vorhandenen Zentren der Nahversorgung und an ÖPNV Haltepunkten zu konzentrieren. Die damit verbundene Eindämmung des Siedlungsverbrauchs an peripheren Standorten verringert nicht nur das Verkehrsaufkommen, sondern ermöglicht auch die Konzentration auf die Innenentwicklung in verdichteten Bauweisen und damit insgesamt eine im Grundsatz geringere CO2-Bilanz der Kommunen.
Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen sind auch die Nahversorgungsmöglichkeiten im Sinne der „Stadt der kurzen Wege“ auf der Grundlage eines abgestimmten Einzelhandelskonzeptes möglichst engmaschig und flächendeckend im Stadtgebiet aufzuteilen.
Auf der Grundlage eines kommunalen Freiflächenkonzeptes können im Flächennutzungsplan auch Voraussetzungen dafür getroffen werden, dass z.B. Frischluftschneisen im Gemeindegebiet von Bebauung freigehalten und im Siedlungsbereich Grünachsen dargestellt werden, die dem siedlungsnahen CO2-Austausch und der Reduzierung der Überhitzung des Stadtklimas dienen.
Der Flächennutzungsplan enthält vielfältige Darstellungsmöglichkeiten für die bodenrechtliche und städtebauliche Ordnung des Gemeindegebietes. Hierbei können als klimarelevant wirken:
- Darstellung von Flächen nach der allgemeinen und besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) mit dem Ziel eine kompakte Stadtentwicklung und damit einhergehend Reduzierung des Individualverkehrs zu erreichen.
- Darstellung von Sondergebieten für Windkraft- und Bioenergieanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) sowie von Konzentrationsflächen für privilegierte Windenergie- und Biomasseanlagen (§ 35 Abs. 3 Satz 3) und zusätzlicher Flächen für die Nutzung von Windenergie (§ 249 BauGB) mit dem Ziel den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen.
- Darstellung von öffentlicher und privater Infrastruktur und Einrichtungen sowie Flächen für Sport- und Freizeitanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 a BauGB) mit dem Ziel die Zersiedelung zu verhindern.
- Darstellung von Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b BauGB) sowie Sicherung von Flächen für Versorgungsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB) mit dem Ziel insbesondere die dezentrale und zentrale Erzeugung, Verteilung, Nutzung und Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung zu unterstützen und Nahwärmeversorgungskonzepte umzusetzen.
- Darstellung von Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB) mit dem Ziel Emissionen zu vermeiden.
- Darstellung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) mit dem Ziel die natürliche und klimawirksame Bodennutzung zu erhalten und auch bestimmte Gemeindebereiche von einer intensiven Bodennutzung freizuhalten.
- Darstellung von Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze und Friedhöfe, Wasserflächen sowie Flächen für Landwirtschaft und Wald (§ 5 Abs. 2 Nr. 5, 7 und 9 BauGB) mit dem Ziel Kaltluftschneisen und Kaltluftentstehungsgebiete zu schaffen und zu erhalten.